Aktuelle Erinnerung an die Räum- und Streupflicht 2026

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

damit wir alle sicher durch die Winterzeit kommen, möchten wir Sie an die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht erinnern. Diese Maßnahmen tragen entscheidend dazu bei, Unfälle zu vermeiden und den Fußverkehr auch bei Schnee und Eis zuverlässig zu ermöglichen.

Ihre Pflichten als Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer

Sie sind verpflichtet, die Gehwege und Überwege entlang Ihres Grundstücks bei Schneefall so zu räumen, dass sie gefahrlos genutzt werden können.
Dies gilt auch dann, wenn Ihr Grundstück durch einen unbebauten Streifen oder ein Gewässer von der Straße getrennt ist.

Was zählt als Gehweg?
Alle Bereiche, die erkennbar für den Fußverkehr vorgesehen sind – unabhängig von Breite oder Ausbauzustand. Dazu gehören auch unbefestigte Wege, Seitenstreifen und eigenständige Fußwege.

Besonderheit bei Straßen mit nur einem Gehweg:
Hier sind sowohl die Anlieger auf der Gehwegseite als auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke räum- und streupflichtig.
Im Jahr 2026 sind die Grundstücke mit gerader Hausnummer zuständig.

Wichtige Hinweise für den Winterdienst

  • Räumen und Streuen ist täglich zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sicherzustellen.
    Bei Schneefall bitte unverzüglich handeln.
  • Schnee darf nur so abgelagert werden, dass er den Verkehr nicht behindert.
  • Achten Sie darauf, dass die geräumten Flächen durchgehend begehbar sind.
    Orientieren Sie sich an der Räumrichtung der Nachbargrundstücke.
  • Bei Tauwetter müssen Abflussrinnen freigehalten werden, damit Schmelzwasser abfließen kann.
  • Bei Eisglätte sind Gehwege, Überwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstück rechtzeitig zu streuen – auch einzelne glatte Stellen.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Mithilfe und Ihren Beitrag zu einem sicheren Miteinander in der Winterzeit.

Der Gemeindevorstand

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